Politik und Rechtliches

Was ist das Zweitwohnungsgesetz (Lex Weber, Schweiz)?

Zuletzt aktualisiert: 27.07.2026

Das Zweitwohnungsgesetz (ZWG), oft auch als Lex Weber bezeichnet, ist ein Schweizer Bundesgesetz, das den Neubau von Zweitwohnungen reguliert. Es ist das Resultat der eidgenössischen Volksinitiative „Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen!“. Das Gesetz gilt ausschließlich in der Schweiz und hat in Deutschland oder Österreich keine direkte Entsprechung.

In Gemeinden, in denen der Anteil an Zweitwohnungen bereits über 20 Prozent liegt, dürfen grundsätzlich keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Ziel ist es, die Zersiedelung der Landschaft zu bremsen und dem Phänomen der „kalten Betten“ in Tourismusregionen entgegenzuwirken.

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So funktioniert es

Die Umsetzung des Gesetzes basiert auf einer Liste, die das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) jährlich aktualisiert. Diese Liste weist alle Gemeinden aus, die den Schwellenwert von 20 Prozent Zweitwohnungsanteil überschreiten. In diesen Gemeinden ist der Bau neuer Wohnungen nur noch gestattet, wenn sie als Erstwohnsitz oder für eine touristisch bewirtschaftete Nutzung vorgesehen sind.

Bestehende Bauten genießen Bestandsschutz. Eine Nutzungsänderung einer bestehenden Erstwohnung in eine Zweitwohnung ist in den betroffenen Gemeinden jedoch ebenfalls unzulässig. Ausnahmen existieren für touristisch bewirtschaftete Wohnungen, die dauerhaft zur kurzzeitigen Vermietung an Gäste angeboten werden und Teil eines organisierten Beherbergungsbetriebs sind.

Warum das wichtig ist

Für Gastgeber und Immobilienentwickler in der Schweiz hat das Gesetz erhebliche Auswirkungen. Es limitiert das Potenzial für den Neubau von klassischen Ferienwohnungen zur Eigennutzung oder reinen Kapitalanlage in vielen attraktiven Tourismusdestinationen. Gleichzeitig schafft es Anreize für professionell geführte Vermietungsmodelle, da touristisch bewirtschaftete Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Beschränkung ausgenommen sein können. Dies beeinflusst Investitionsentscheidungen und die strategische Ausrichtung von Ferienvermietungs-Projekten maßgeblich.

Beispiele

  • In der Gemeinde Zermatt (Kanton Wallis) liegt der Zweitwohnungsanteil deutlich über 20 Prozent. Ein Investor darf dort kein neues Chalet bauen, das ausschließlich als private Ferienresidenz für die Eigentümerfamilie dient.
  • Ein Bauträger in St. Moritz (Kanton Graubünden) plant ein neues Apartmenthaus. Er kann eine Baubewilligung erhalten, wenn er die Wohnungen als Erstwohnsitze verkauft oder sie im Rahmen eines Hotelkonzepts als touristisch bewirtschaftete Einheiten betreibt, die dauerhaft zur Vermietung angeboten werden.
  • Der Eigentümer eines alten Bauernhauses in einer betroffenen Gemeinde im Berner Oberland möchte dieses in eine Ferienwohnung umbauen. Da das Gebäude vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht als Wohnung genutzt wurde, ist der Umbau zu einer Zweitwohnung in der Regel nicht gestattet.
  • Eine bestehende Wohnung in Davos, die bereits vor 2013 als Zweitwohnung genutzt wurde, darf weiterhin als solche genutzt und auch als Ferienwohnung vermietet werden. Sie profitiert vom Bestandsschutz.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu Zweitwohnungsgesetz (Lex Weber, Schweiz)

Gilt das Zweitwohnungsgesetz auch in Deutschland oder Österreich?+
Nein, das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) ist ein spezifisches Bundesgesetz der Schweiz. In Deutschland und Österreich gibt es keine direkt vergleichbare landesweite Regelung, die den Neubau von Zweitwohnungen auf diese Weise beschränkt. Lokale Bebauungspläne oder Verordnungen können jedoch ähnliche Ziele verfolgen.
Welche Gemeinden sind vom Zweitwohnungsgesetz betroffen?+
Betroffen sind alle Schweizer Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt ein amtliches Verzeichnis der betroffenen Gemeinden und aktualisiert dieses jährlich. Die Liste ist öffentlich einsehbar und für die Baubewilligungspraxis verbindlich.
Kann ich eine bestehende Wohnung in einer betroffenen Gemeinde noch als Ferienwohnung vermieten?+
Ja, das Gesetz verbietet primär den Neubau von Zweitwohnungen. Wohnungen, die bereits vor dem Stichtag (11. März 2012) rechtmässig als Zweitwohnung bestanden oder genutzt wurden, genießen Bestandsschutz. Sie können weiterhin als Zweit- oder Ferienwohnung genutzt und vermietet werden.
Gibt es Ausnahmen vom Bauverbot für neue Zweitwohnungen?+
Ja, eine wichtige Ausnahme betrifft touristisch bewirtschaftete Wohnungen. Diese müssen dauerhaft für die kurzzeitige Vermietung an Gäste zur Verfügung stehen und oft Teil eines hotelähnlichen Betriebs sein. Die genauen Kriterien sind in der Zweitwohnungsverordnung (ZWV) festgelegt und können kantonal unterschiedlich ausgelegt werden.
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