Finanzen

Was ist die Verlustverrechnung bei Ferienvermietung?

Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Verlustverrechnung bei Ferienvermietung ist der steuerliche Prozess, bei dem negative Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung einer Ferienimmobilie mit anderen positiven Einkünften, zum Beispiel aus einem Angestelltenverhältnis, verrechnet werden. Dies mindert das zu versteuernde Gesamteinkommen und damit die Steuerlast.

Voraussetzung ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz die Absicht, langfristig einen Gewinn zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Wird diese von der Finanzbehörde nicht anerkannt, kann die Tätigkeit als steuerlich irrelevante "Liebhaberei" eingestuft werden, wodurch ein Verlustabzug ausgeschlossen ist.

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So funktioniert es

Der Prozess beginnt mit der Ermittlung des Jahresergebnisses Ihrer Ferienvermietung durch eine Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die Betriebsausgaben, inklusive der Abschreibung (AfA), die Mieteinnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser kann im selben Steuerjahr mit anderen Einkunftsarten (z.B. Gehalt) verrechnet werden.

In Deutschland und Österreich ist dafür der Nachweis einer langfristigen Gewinnerzielungsabsicht, oft mittels einer Prognoserechnung über 20 bis 30 Jahre, entscheidend. In der Schweiz können Verluste aus der Vermietung ebenfalls mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, solange es sich um die Verwaltung von Privatvermögen handelt und keine übermäßige Eigennutzung vorliegt.

Warum das wichtig ist

Besonders in der Anfangsphase einer Ferienvermietung, wenn hohe Investitionen für Anschaffung, Renovierung und Marketing anfallen, entstehen oft Verluste. Die Möglichkeit zur Verlustverrechnung bietet eine wichtige finanzielle Entlastung, da sie die Steuerlast auf andere Einkünfte direkt senkt. Eine sorgfältige Dokumentation und eine plausible Gewinnprognose sind entscheidend, um die Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen und Steuerrisiken zu minimieren.

Beispiele

  • Szenario Deutschland: Ein Gastgeber in Bayern erzielt im ersten Jahr nach dem Kauf und der Renovierung einer Ferienwohnung einen Verlust von 8.000 Euro. Er kann diesen Verlust mit seinem Gehalt als Angestellter verrechnen und so sein zu versteuerndes Einkommen reduzieren.
  • Szenario Österreich: Eine Vermieterin in Tirol weist in den ersten drei Jahren Verluste aus. Das Finanzamt fordert eine Prognoserechnung an, um die langfristige Rentabilität zu prüfen. Da die Prognose einen Gesamtüberschuss nach 20 Jahren zeigt, werden die Verluste anerkannt.
  • Szenario Schweiz: Ein Eigentümer im Kanton Graubünden vermietet sein Chalet. Die Mieteinnahmen decken die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten nicht. Der resultierende Verlust wird in seiner Steuererklärung vom Gesamteinkommen abgezogen, was seine Einkommenssteuer reduziert.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu Verlustverrechnung bei Ferienvermietung

Was ist der Unterschied zwischen Verlustverrechnung und Liebhaberei?+
Eine Verlustverrechnung ist nur bei einer nachweisbaren Absicht zur Gewinnerzielung möglich. Stuft das Finanzamt Ihre Vermietung hingegen als Liebhaberei ein, weil eine langfristige Profitabilität nicht erkennbar ist, wird die Tätigkeit als rein privates Vergnügen gewertet. In diesem Fall dürfen Sie anfallende Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnen und Ihre Steuerlast mindern. Die Beweislast für die Gewinnerzielungsabsicht liegt bei Ihnen als Vermieter.
Wie weise ich meine Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt nach?+
Der Nachweis erfolgt am besten durch eine detaillierte Prognoserechnung, die einen Totalüberschuss über einen langen Zeitraum (z.B. 20-30 Jahre) plausibel darlegt. Unterstützend wirken eine professionelle Vermarktung, eine hohe Auslastung, eine an ortsüblichen Preisen orientierte Miete und eine geringe Selbstnutzung der Immobilie. Eine saubere Buchführung und die Dokumentation aller geschäftlichen Entscheidungen sind ebenfalls entscheidend, um die Ernsthaftigkeit Ihres Vorhabens zu untermauern.
Kann ich Verluste aus einer Ferienimmobilie im Ausland verrechnen?+
Das hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und dem Staat der Immobilie ab. In Deutschland und Österreich können Verluste aus EU/EWR-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, oft im Rahmen des Progressionsvorbehalts. In der Schweiz werden ausländische Immobilienverluste in der Regel nicht direkt abgezogen, können aber den Steuersatz für das inländische Einkommen beeinflussen. Eine steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.
Was passiert, wenn das Finanzamt meine Vermietung nachträglich als Liebhaberei einstuft?+
Stuft das Finanzamt die Tätigkeit rückwirkend als Liebhaberei ein, werden alle bisher gewährten Verlustverrechnungen aberkannt. Dies führt zur Korrektur der Steuerbescheide für die betroffenen Jahre. Die Folge sind in der Regel erhebliche Steuernachzahlungen, zuzüglich Zinsen. Um dieses Risiko zu vermeiden, ist es wichtig, von Anfang an eine klare, auf Gewinn ausgerichtete Strategie zu verfolgen und diese sorgfältig zu dokumentieren.
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