Finanzen

Was ist die Umsatzsteuer bei der Ferienvermietung?

Zuletzt aktualisiert: 27.07.2026

Die Umsatzsteuer bei der Ferienvermietung ist eine Verkehrssteuer, die auf die Einnahmen (Umsätze) aus der kurzzeitigen, unterkunftsähnlichen Vermietung von Ferienwohnungen und ähnlichen Objekten erhoben wird. Gastgeber und Verwalter ziehen diese Steuer von ihren Gästen als Teil des Buchungspreises ein und führen sie an das zuständige Finanzamt ab. Die Steuerpflicht und die Höhe des Steuersatzes hängen von den nationalen Gesetzen und bestimmten Umsatzgrenzen ab.

Im Gegensatz zur langfristigen Wohnraumvermietung, die oft umsatzsteuerfrei ist, wird die kurzfristige Beherbergung in der Regel als umsatzsteuerpflichtige Leistung eingestuft. In der Schweiz wird diese Steuer als Mehrwertsteuer (MWST) bezeichnet.

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So funktioniert es

Umsatzsteuerpflichtige Gastgeber berechnen auf den Netto-Übernachtungspreis den geltenden Steuersatz und weisen diesen auf der Rechnung separat aus. Die eingenommene Steuer wird periodisch (z.B. monatlich oder quartalsweise) per Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gemeldet und abgeführt. Die Steuersätze für Beherbergungsleistungen sind in der DACH-Region ermäßigt: In Deutschland gelten 7 % (laut § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), in Österreich 10 % (laut § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG) und in der Schweiz der Sondersatz von 3,8 % (laut Art. 25 Abs. 3 MWSTG, Stand: 2026).

Im Gegenzug können steuerpflichtige Vermieter die ihnen für betriebliche Ausgaben (z.B. für Möbel, Reinigung, Provisionen) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Diese Vorsteuer wird mit der abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet, was die tatsächliche Steuerlast senkt. Die Umsatzsteuerpflicht beginnt in der Regel mit Überschreiten der jeweiligen Kleinunternehmergrenzen.

Warum das wichtig ist

Die korrekte Handhabung der Umsatzsteuer ist für Gastgeber entscheidend, um Nachzahlungen und rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht, sofern eine Wahlmöglichkeit besteht, beeinflusst direkt die Preisgestaltung und Wettbewerbsfähigkeit. Während die Pflicht zur Abführung einen administrativen Aufwand bedeutet, ermöglicht der Vorsteuerabzug erhebliche Kosteneinsparungen bei Investitionen und laufenden Betriebskosten, was die Rentabilität der Vermietung direkt beeinflusst.

Beispiele

  • Ein Gastgeber in Berlin erzielt 30.000 € Jahresumsatz. Er überschreitet die deutsche Kleinunternehmergrenze von 25.000 € (Stand: 2026) und muss auf seine Umsätze 7 % Umsatzsteuer erheben und abführen.
  • Eine Gastgeberin in Tirol mit 45.000 € Jahresumsatz liegt unter der österreichischen Kleinunternehmergrenze von 55.000 € (Stand: 2026). Sie kann die Kleinunternehmerregelung anwenden und stellt ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.
  • Ein Betreiber einer Ferienwohnung in Graubünden erzielt CHF 50.000 Mietertrag pro Jahr. Er überschreitet die branchenspezifische Schwelle von CHF 40.000 für Mieterträge und muss sich für die Mehrwertsteuer registrieren. Er berechnet seinen Gästen den Sondersatz von 3,8 %.
  • Ein umsatzsteuerpflichtiger deutscher Vermieter kauft neue Betten für 2.380 € (inkl. 380 € mit 19 % USt). Er kann diese 380 € als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen und von der geschuldeten Umsatzsteuer abziehen.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu Umsatzsteuer bei Ferienvermietung

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf die Provision von Buchungsportalen zahlen?+
Ja, auch als Kleinunternehmer müssen Sie in der Regel Umsatzsteuer auf Provisionen von im EU-Ausland ansässigen Buchungsportalen abführen. Dies geschieht über das Reverse-Charge-Verfahren. Dabei geht die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger über. Diese Steuer müssen Sie an Ihr Finanzamt abführen, können sie aber als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Zusatzleistungen wie Frühstück oder Endreinigung?+
Für die reine Beherbergung gilt ein ermäßigter Steuersatz. Die Endreinigung teilt als Nebenleistung meist das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Andere Zusatzleistungen wie Frühstück unterliegen oft dem Regelsteuersatz (DE: 19 %, AT: 20 %). In der Schweiz ist das Frühstück im Sondersatz für Beherbergung von 3,8 % bereits enthalten (Stand: 2026).
Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer während des Jahres überschreite?+
Wenn Sie die für das laufende Jahr geltende Umsatzprognose-Grenze überschreiten (z. B. 100.000 € in Deutschland), werden Sie sofort umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie für alle Umsätze ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer berechnen und abführen müssen. Melden Sie dies umgehend dem Finanzamt und passen Sie Ihre Rechnungsstellung an.
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