Finanzen

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren bei OTA-Provisionen?

Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Das Reverse-Charge-Verfahren, auch Umkehr der Steuerschuldnerschaft genannt, ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern, wie den Provisionen von Online Travel Agencies (OTAs) mit Sitz im Ausland, schuldet nicht der leistende OTA, sondern der empfangende Gastgeber die Umsatzsteuer an sein lokales Finanzamt.

In Deutschland regelt dies § 13b UStG, in Österreich § 19 UStG. In der Schweiz wird ein ähnliches Prinzip als Bezugsteuer nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) angewendet, bei dem der inländische Leistungsempfänger die Steuer auf importierten Dienstleistungen abführen muss.

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So funktioniert es

Ein OTA mit Sitz im EU-Ausland (z.B. Irland oder Niederlande) stellt einem Gastgeber in Deutschland oder Österreich eine Provisionsrechnung aus. Diese Rechnung wird netto, also ohne ausländische Mehrwertsteuer, ausgestellt und enthält einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Der Gastgeber muss daraufhin den im eigenen Land gültigen Umsatzsteuersatz auf den Rechnungsbetrag anwenden.

Dieser Betrag wird in der Umsatzsteuervoranmeldung deklariert. Ist der Gastgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er denselben Betrag als Vorsteuer geltend machen, sodass der Vorgang oft kostenneutral ist. In der Schweiz muss der Gastgeber die Bezugsteuer auf der Dienstleistung deklarieren und abführen.

Warum das wichtig ist

Für Gastgeber, die internationale Buchungsportale nutzen, ist das korrekte Anwenden des Reverse-Charge-Verfahrens unerlässlich für die steuerliche Compliance. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können zu Nachzahlungen, Zinsen und Strafen führen. Besonders Kleinunternehmer müssen aufpassen, da das Verfahren für sie zu einer echten Kostenbelastung wird, weil sie die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Eine korrekte Abwicklung ist somit ein wichtiger Teil des Finanzmanagements in der Ferienvermietung.

Beispiele

  • Ein Gastgeber in Deutschland mit einer Ferienwohnung in Berlin erhält von einem OTA mit Sitz in Irland eine Provisionsrechnung über 150 €. Der Gastgeber berechnet darauf 19 % deutsche Umsatzsteuer (28,50 €), meldet diese dem Finanzamt und kann sie als Vorsteuerabzugsberechtigter in derselben Meldung wieder abziehen.
  • Eine Vermieterin in Österreich (keine Kleinunternehmerin) nutzt eine Plattform mit Sitz in den USA. Für die Provision von 200 € muss sie 20 % österreichische USt (40 €) selbst berechnen, abführen und kann diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen.
  • Ein mehrwertsteuerpflichtiger Betreiber eines Chalets in der Schweiz erhält von einem französischen OTA eine Provisionsrechnung über 300 CHF. Er muss diesen Dienstleistungsimport als Bezugsteuer deklarieren und die Schweizer Mehrwertsteuer von 8,1 % (Stand 2024) darauf abführen.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu Reverse-Charge-Verfahren bei OTA-Provisionen

Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?+
Ja, in Deutschland und Österreich müssen auch Kleinunternehmer das Verfahren anwenden, wenn sie Dienstleistungen von Unternehmen aus dem EU-Ausland beziehen. Sie benötigen eine USt-IdNr., müssen die Umsatzsteuer auf die Provision abführen, können diese aber nicht als Vorsteuer abziehen. Dadurch wird die Steuer zu einer definitiven Kostenbelastung. In der Schweiz gelten die Regelungen zur Bezugsteuer, die ebenfalls zu einer Abgabepflicht führen können, unabhängig vom Status als Kleinunternehmer.
Was passiert, wenn ich das Reverse-Charge-Verfahren ignoriere?+
Das Ignorieren des Verfahrens stellt eine Steuerverkürzung dar. Bei einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt die nicht abgeführte Umsatzsteuer für mehrere Jahre nachfordern. Zusätzlich fallen in der Regel Säumniszuschläge und Zinsen an, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann. Eine korrekte und pünktliche Deklaration ist daher zur Vermeidung von Steuerrisiken und Strafen zwingend erforderlich. In schweren Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Wie erkenne ich eine Rechnung, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt?+
Solche Rechnungen werden netto, also ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, ausgestellt. Sie müssen zwingend die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmens und des empfangenden Gastgebers enthalten. Entscheidend ist zudem ein expliziter Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuld, zum Beispiel durch die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder den internationalen Begriff „Reverse Charge“. Fehlt dieser Hinweis, sollten Sie die Rechnung zur Korrektur an den Aussteller zurücksenden.
Benötige ich für das Reverse-Charge-Verfahren eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?+
Ja, für den Bezug von Dienstleistungen von einem Unternehmen in einem anderen EU-Staat ist eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) unerlässlich. Sie müssen diese dem OTA mitteilen, damit dieser eine korrekte Netto-Rechnung ausstellen kann. Ohne Ihre USt-IdNr. könnte der OTA fälschlicherweise die ausländische Mehrwertsteuer berechnen, deren Rückforderung kompliziert ist. Dies gilt für Unternehmer in Deutschland und Österreich. In der Schweiz ist die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) das Pendant.
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