Was ist das Reverse-Charge-Verfahren bei OTA-Provisionen?
Das Reverse-Charge-Verfahren, auch Umkehr der Steuerschuldnerschaft genannt, ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmern, wie den Provisionen von Online Travel Agencies (OTAs) mit Sitz im Ausland, schuldet nicht der leistende OTA, sondern der empfangende Gastgeber die Umsatzsteuer an sein lokales Finanzamt.
In Deutschland regelt dies § 13b UStG, in Österreich § 19 UStG. In der Schweiz wird ein ähnliches Prinzip als Bezugsteuer nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) angewendet, bei dem der inländische Leistungsempfänger die Steuer auf importierten Dienstleistungen abführen muss.
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von Lodgify
So funktioniert es
Ein OTA mit Sitz im EU-Ausland (z.B. Irland oder Niederlande) stellt einem Gastgeber in Deutschland oder Österreich eine Provisionsrechnung aus. Diese Rechnung wird netto, also ohne ausländische Mehrwertsteuer, ausgestellt und enthält einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Der Gastgeber muss daraufhin den im eigenen Land gültigen Umsatzsteuersatz auf den Rechnungsbetrag anwenden.
Dieser Betrag wird in der Umsatzsteuervoranmeldung deklariert. Ist der Gastgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er denselben Betrag als Vorsteuer geltend machen, sodass der Vorgang oft kostenneutral ist. In der Schweiz muss der Gastgeber die Bezugsteuer auf der Dienstleistung deklarieren und abführen.
Warum das wichtig ist
Für Gastgeber, die internationale Buchungsportale nutzen, ist das korrekte Anwenden des Reverse-Charge-Verfahrens unerlässlich für die steuerliche Compliance. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können zu Nachzahlungen, Zinsen und Strafen führen. Besonders Kleinunternehmer müssen aufpassen, da das Verfahren für sie zu einer echten Kostenbelastung wird, weil sie die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Eine korrekte Abwicklung ist somit ein wichtiger Teil des Finanzmanagements in der Ferienvermietung.
Beispiele
- Ein Gastgeber in Deutschland mit einer Ferienwohnung in Berlin erhält von einem OTA mit Sitz in Irland eine Provisionsrechnung über 150 €. Der Gastgeber berechnet darauf 19 % deutsche Umsatzsteuer (28,50 €), meldet diese dem Finanzamt und kann sie als Vorsteuerabzugsberechtigter in derselben Meldung wieder abziehen.
- Eine Vermieterin in Österreich (keine Kleinunternehmerin) nutzt eine Plattform mit Sitz in den USA. Für die Provision von 200 € muss sie 20 % österreichische USt (40 €) selbst berechnen, abführen und kann diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen.
- Ein mehrwertsteuerpflichtiger Betreiber eines Chalets in der Schweiz erhält von einem französischen OTA eine Provisionsrechnung über 300 CHF. Er muss diesen Dienstleistungsimport als Bezugsteuer deklarieren und die Schweizer Mehrwertsteuer von 8,1 % (Stand 2024) darauf abführen.
Offizielle Quellen und Referenzen
Häufige Fragen zu Reverse-Charge-Verfahren bei OTA-Provisionen
Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?+
Was passiert, wenn ich das Reverse-Charge-Verfahren ignoriere?+
Wie erkenne ich eine Rechnung, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt?+
Benötige ich für das Reverse-Charge-Verfahren eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?+
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