Finanzen

Was ist die Handänderungssteuer?

Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, die in der Schweiz beim Wechsel des Eigentümers einer Immobilie anfällt. Sie wird von den Kantonen und teilweise von den Gemeinden erhoben, weshalb ihre Ausgestaltung und Höhe kantonal stark variiert. In der Regel ist der Käufer der Immobilie steuerpflichtig.

Im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer, die den Gewinn aus dem Verkauf besteuert, knüpft die Handänderungssteuer lediglich an den Rechtsakt der Eigentumsübertragung an. Sie ist konzeptionell mit der Grunderwerbsteuer in Deutschland und Österreich vergleichbar, aber rechtlich eigenständig.

Abonnieren Sie den Newsletter
von Lodgify

Einmal im Monat: kostenlose Vorlagen, Praxistipps und Branchen-News.

So funktioniert es

Die Handänderungssteuer wird fällig, sobald ein Rechtsgeschäft zur Übertragung von Grundeigentum, wie ein Kaufvertrag, im Grundbuch eingetragen wird. Als Bemessungsgrundlage dient üblicherweise der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Der Steuersatz ist die zentrale Variable, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist.

Einige Kantone wie Zürich, Schwyz oder Aargau erheben keine eigentliche Handänderungssteuer. Stattdessen können dort höhere Grundbuchgebühren anfallen, die einen ähnlichen Zweck erfüllen. Die Zahlung der Steuer ist Voraussetzung für die endgültige Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

Warum das wichtig ist

Für Gastgeber und Immobilienverwalter ist diese Steuer ein wesentlicher Kostenfaktor beim Erwerb einer Ferienimmobilie in der Schweiz. Sie muss in die Gesamtkalkulation des Investments einbezogen werden, um die Rentabilität korrekt zu bewerten. Als einmalige Abgabe beim Kauf beeinflusst sie die Anschaffungskosten direkt, im Gegensatz zu laufenden Betriebssteuern für Ferienwohnungen. Die kantonalen Unterschiede erfordern eine genaue Prüfung der lokalen Gegebenheiten vor dem Kauf.

Beispiele

  • Im Kanton Bern beträgt die Handänderungssteuer 1,8 % des Kaufpreises.
  • Im Kanton Genf wird ein Steuersatz von 3 % auf den Kaufpreis erhoben.
  • Im Kanton Wallis (Valais) variiert der Satz je nach Wert zwischen 1 % und 1,5 %.
  • Der Kanton Zürich erhebt keine Handänderungssteuer, dafür aber eine Grundbuchgebühr von 0,1 % des Kaufpreises.
  • Der Kanton Aargau verzichtet vollständig auf eine Handänderungssteuer.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu Handänderungssteuer (Schweiz)

Wer bezahlt die Handänderungssteuer in der Schweiz?+
In den meisten Kantonen ist der Käufer der Immobilie alleiniger Schuldner der Handänderungssteuer. Einige Kantone sehen jedoch eine solidarische Haftung von Käufer und Verkäufer vor oder regeln eine hälftige Teilung der Steuerlast per Gesetz, wie zum Beispiel in den Kantonen Thurgau und St. Gallen.
Ist die Handänderungssteuer dasselbe wie die Grundstückgewinnsteuer?+
Nein, das sind zwei verschiedene Steuern. Die Handänderungssteuer besteuert den reinen Eigentumsübergang und wird meist vom Käufer bezahlt. Die Grundstückgewinnsteuer hingegen besteuert den Gewinn, den der Verkäufer beim Verkauf der Immobilie erzielt, und ist somit vom Verkäufer zu entrichten.
Gibt es Ausnahmen von der Handänderungssteuer?+
Ja, die kantonalen Gesetze sehen verschiedene Steuerbefreiungen vor. Häufige Ausnahmen sind Eigentumsübertragungen durch Erbschaft, Schenkung an direkte Nachkommen oder zwischen Ehegatten. Auch bei Umstrukturierungen von Unternehmen kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Die genauen Regelungen sind kantonal unterschiedlich.
Wie unterscheidet sich die Handänderungssteuer von der Grunderwerbsteuer in Deutschland und Österreich?+
Obwohl alle drei Steuern den Erwerb von Grundstücken belasten, liegen die Unterschiede in der Zuständigkeit und den Steuersätzen. In der Schweiz ist die Steuer kantonal geregelt mit Sätzen von 0 % bis über 3 %. In Deutschland legen die Bundesländer den Satz fest (3,5 % bis 6,5 %), während in Österreich ein bundesweit einheitlicher Satz von 3,5 % gilt.
Weiterlesen

Verwandte Begriffe

Bleiben Sie informiert

Abonnieren Sie den Newsletter von Lodgify.

Einmal im Monat kostenlose Vorlagen, Tipps für Gastgeber, Branchen-News und Webinar-Einladungen — direkt in Ihren Posteingang.

Eine E-Mail pro Monat. Jederzeit abbestellbar.

Lodgify

© 2026 Lodgify. Alle Rechte vorbehalten.