Politik und Rechtliches

Was ist Denkmalschutz bei Ferienimmobilien?

Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Denkmalschutz bei Ferienimmobilien bezeichnet die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die Eigentümer beim Vermieten eines als Baudenkmal klassifizierten Gebäudes beachten müssen. Ziel des Denkmalschutzes ist der Erhalt von kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz für die Allgemeinheit. Dies führt zu besonderen Auflagen bei Umbauten, Sanierungen und der Nutzung.

Für Gastgeber bedeutet dies, dass jede bauliche Veränderung, die für die Ferienvermietung notwendig ist, genehmigt werden muss. Gleichzeitig können sich durch spezielle Abschreibungsmöglichkeiten erhebliche steuerliche Vorteile ergeben.

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So funktioniert es

Zunächst müssen Eigentümer prüfen, ob ihre Immobilie in der jeweiligen Denkmalliste des Bundeslandes (Deutschland), des Bundes (Österreich) oder des Kantons (Schweiz) eingetragen ist. Diese Auskunft erteilt die zuständige Denkmalschutzbehörde. Jede geplante Maßnahme, von der Sanierung bis zur Nutzungsänderung zur Ferienwohnung, muss vorab mit dieser Behörde abgestimmt und genehmigt werden.

Die Behörde prüft, ob die geplanten Änderungen mit dem Schutzzweck des Denkmals vereinbar sind. Dies betrifft insbesondere die historische Bausubstanz, das äußere Erscheinungsbild und originale Ausstattungsmerkmale. Erst nach Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung dürfen die Arbeiten beginnen. Die Nichteinhaltung kann zu Bußgeldern und einer Rückbauverpflichtung führen.

Warum das wichtig ist

Für Gastgeber ist die Kenntnis der Denkmalschutzauflagen entscheidend, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Ungeplante Kosten durch Rückbauverpflichtungen oder Bußgelder können die Rendite erheblich schmälern. Gleichzeitig bieten denkmalgeschützte Ferienimmobilien durch ihre Einzigartigkeit ein starkes Marketingargument und ermöglichen über steuerliche Anreize wie die Denkmal-AfA eine verbesserte Wirtschaftlichkeit des Vermietungsbetriebs. Die richtige Planung ist hier der Schlüssel zum Erfolg.

Beispiele

  • Ein Gastgeber in Quedlinburg (Deutschland) möchte in seiner Fachwerk-Ferienwohnung die alten Fenster durch moderne, energieeffiziente ersetzen. Dies erfordert eine Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde, die vorschreiben kann, dass Holz-Sprossenfenster nach historischem Vorbild verwendet werden müssen.
  • Ein Eigentümer in Wien (Österreich) plant, ein ehemaliges Geschäftslokal in einem Gründerzeithaus zu einer Ferienwohnung umzubauen. Das Bundesdenkmalamt muss dem Umbau zustimmen, insbesondere wenn originale Stuckdecken, Parkettböden oder die Fassade betroffen sind.
  • In einem Bündner Dorf (Schweiz) soll ein altes Walserhaus für die Ferienvermietung saniert werden. Die kantonale Denkmalpflege muss die Pläne für den Innenausbau, wie die Installation neuer Bäder und Küchen, genehmigen, um den ursprünglichen Charakter des Gebäudes zu wahren.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu Denkmalschutz bei Ferienimmobilien

Welche steuerlichen Vorteile gibt es bei der Vermietung einer Denkmalimmobilie?+
In Deutschland können Vermieter Sanierungskosten über die Denkmal-AfA nach § 7i EStG über 12 Jahre abschreiben. In Österreich sind höhere Absetzungen für Herstellungsaufwand bei denkmalgeschützten Gebäuden möglich. In der Schweiz sind werterhaltende Unterhaltskosten bei Baudenkmälern in der Regel vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was über die üblichen Pauschalen hinausgeht. Die genauen Regelungen sind kantonal unterschiedlich und sollten mit der Steuerverwaltung geklärt werden.
Muss ich die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung genehmigen lassen?+
Ja, eine Nutzungsänderung von Wohnraum zur gewerblich oder teilgewerblich genutzten Ferienwohnung ist bei einem Baudenkmal fast immer genehmigungspflichtig. Die zuständige Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Kurzzeitvermietung mit dem Schutz des Denkmals vereinbar ist. Dies gilt zusätzlich zu eventuell bestehenden Regelungen wie dem Zweckentfremdungsverbot. Eine vorherige Abstimmung mit der Behörde ist daher unerlässlich, um spätere Probleme zu vermeiden.
Woher weiß ich, ob meine Immobilie unter Denkmalschutz steht?+
Ob ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, erfahren Sie durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde. In Deutschland ist das die Untere Denkmalschutzbehörde auf Kreis- oder Stadtebene, die eine Denkmalliste führt. In Österreich gibt das Bundesdenkmalamt Auskunft. In der Schweiz sind die kantonalen Denkmalpflegeämter die richtigen Ansprechpartner. Ein Blick in den Grundbucheintrag kann ebenfalls einen ersten Hinweis auf eine entsprechende Eintragung geben.
Darf ich in einer denkmalgeschützten Ferienwohnung moderne Technik wie Smart Locks einbauen?+
Der Einbau moderner Technik wie Smart Locks, digitalen Zutrittssystemen oder Smart-Home-Elementen ist in denkmalgeschützten Gebäuden genehmigungspflichtig. Die Behörde prüft, ob der Eingriff die historische Substanz, insbesondere originale Türen oder Beschläge, beeinträchtigt. Oft sind reversible Lösungen oder solche, die das Erscheinungsbild nicht verändern, eher genehmigungsfähig. Eine frühzeitige Absprache mit der Denkmalpflege ist zwingend erforderlich.
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