Politik und Rechtliches

Was ist ein No-Show und was eine Vertragsstrafe?

Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Ein No-Show (deutsch: Nichtanreise) liegt vor, wenn ein Gast eine gebuchte Unterkunft zum vereinbarten Anreisetag nicht bezieht, ohne die Buchung zuvor formell zu stornieren. Der Beherbergungsvertrag bleibt dabei bestehen.

Eine Vertragsstrafe (in Österreich und der Schweiz auch Konventionalstrafe) ist eine im Voraus vertraglich festgelegte Geldsumme, die der Gast dem Gastgeber bei einer bestimmten Vertragsverletzung, wie einem No-Show, schuldet. Sie dient als pauschalierter Schadensersatz und muss klar in den AGB oder im Beherbergungsvertrag vereinbart sein, um gültig zu sein.

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So funktioniert es

Ein rechtsgültiger Beherbergungsvertrag verpflichtet den Gast zur Zahlung und den Gastgeber zur Bereitstellung der Unterkunft. Erscheint der Gast nicht (No-Show), verletzt er seine vertragliche Pflicht. Der Gastgeber hat grundsätzlich Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis.

Von diesem Preis muss der Gastgeber sich jedoch ersparte Aufwendungen (z. B. für Endreinigung, Frühstück, Energie) sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Objekts abziehen lassen. Eine vorab vereinbarte Vertragsstrafe oder eine als pauschaler Schadensersatz formulierte Stornobedingung, wie sie in einem Mietvertrag für Ferienwohnungen festgelegt werden kann, vereinfacht diesen Prozess, da der Abzug ersparter Aufwendungen entfällt, wenn die Klausel wirksam ist.

Warum das wichtig ist

Klare Regelungen zu No-Shows und Vertragsstrafen sichern Gastgeber finanziell gegen kurzfristige Einnahmeausfälle ab. Sie schaffen Rechtssicherheit und reduzieren den administrativen Aufwand, da der geschuldete Betrag nicht im Einzelfall berechnet werden muss. Dies ist besonders wichtig bei Buchungen über Portale, bei denen die Zahlungsabwicklung automatisiert ist und klare Bedingungen für die Einbehaltung von Zahlungen bei Nichtanreise erforderlich sind. Sie schützen vor dem Totalausfall der Mieteinnahme.

Beispiele

  • Ein Gast bucht eine Ferienwohnung für 500 Euro, erscheint aber nicht. Der Gastgeber kann die 500 Euro fordern, muss aber ersparte Kosten von z. B. 40 Euro für die Endreinigung und 10 Euro für das Willkommenspaket abziehen. Der Anspruch beträgt 450 Euro.
  • In den AGB ist eine pauschale Stornogebühr von 90 % des Reisepreises bei Nichtanreise vereinbart. Bei einem Buchungswert von 1.000 Euro kann der Gastgeber bei einem No-Show pauschal 900 Euro einbehalten, ohne ersparte Aufwendungen nachweisen zu müssen.
  • Ein Gast erscheint nicht für eine Buchung in einem Hotel mit Frühstück. Der Gastgeber muss sich hier höhere ersparte Aufwendungen (Frühstück, tägliche Zimmerreinigung) anrechnen lassen als ein Ferienwohnungsvermieter, bei dem oft nur eine einmalige Endreinigung anfällt.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu No-Show und Vertragsstrafe

Darf ich bei einem No-Show immer 100 % des Buchungspreises behalten?+
Nein, nicht automatisch. In Deutschland und Österreich müssen Sie sich ersparte Aufwendungen wie Kosten für Endreinigung oder Energie anrechnen lassen. Ebenso müssen Einnahmen aus einer erfolgreichen Weitervermietung abgezogen werden. Eine wirksam vereinbarte pauschale Stornogebühr, oft 90 % des Preises, kann diesen Abzug ersetzen. In der Schweiz hängt es von den AGB ab, aber ein voller Einbehalt ist üblich, wenn keine Weitervermietung möglich war.
Wie formuliere ich eine wirksame Vertragsstrafe in meinen AGB?+
Die Klausel muss klar und unmissverständlich sein und darf den Gast nicht unangemessen benachteiligen. In Deutschland ist der Begriff „Vertragsstrafe“ gegenüber Verbrauchern problematisch; besser ist „pauschalierter Schadensersatz“ oder „Stornopauschale“. Die Höhe, z. B. 90 % des Mietpreises, sollte angemessen sein. Dem Gast muss zudem explizit das Recht eingeräumt werden, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Eine anwaltliche Prüfung wird empfohlen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Stornierung und einem No-Show?+
Eine Stornierung ist die aktive Absage einer Buchung durch den Gast vor dem Anreisetag. Ein No-Show ist das passive Nichterscheinen des Gastes am Anreisetag ohne jegliche Mitteilung. Rechtlich wird ein No-Show oft wie eine sehr späte Stornierung behandelt, bei der die höchsten Stornogebühren anfallen. Die Unterscheidung ist für die Kommunikation und die Bedingungen der Stornierungsrichtlinie relevant, da für No-Shows meist keine Rückerstattung erfolgt.
Muss ich bei einem No-Show trotzdem eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen?+
Nein. Einnahmen aus No-Shows gelten in Deutschland, Österreich und der Schweiz als echter, nicht steuerbarer Schadensersatz, da keine Beherbergungsleistung erbracht wurde. Es findet kein Leistungsaustausch statt. Daher wird auf diese Einnahme keine Umsatzsteuer (bzw. Mehrwertsteuer in der Schweiz) fällig und es darf auch keine Rechnung mit ausgewiesener Steuer ausgestellt werden. Es handelt sich um eine reine Entschädigungszahlung, die in der Buchhaltung entsprechend zu erfassen ist.
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