Politik und Rechtliches

Was sind die Pauschalreiserichtlinie und verbundene Reiseleistungen?

Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Die Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 ist eine Verordnung der Europäischen Union, die einen hohen, einheitlichen Verbraucherschutz für Reisende bei der Buchung von Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen sicherstellt. Sie legt umfassende Informationspflichten für Veranstalter, Haftungsregeln und eine zwingende Absicherung von Kundengeldern gegen Insolvenz des Veranstalters fest.

In Deutschland wurde die Richtlinie in den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt, in Österreich durch das Pauschalreisegesetz (PRG). Die Schweiz ist nicht an die EU-Richtlinie gebunden, hat aber ein eigenes, ähnliches Bundesgesetz über Pauschalreisen.

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So funktioniert es

Eine Pauschalreise entsteht, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (z. B. Beherbergung, Beförderung, Mietwagen oder eine andere wesentliche touristische Dienstleistung) für dieselbe Reise kombiniert werden. Dies kann durch einen einzigen Vertrag mit einem Anbieter oder durch gezielt verknüpfte separate Verträge geschehen.

Verbundene Reiseleistungen liegen vor, wenn ein Unternehmer den Abschluss eines separaten Vertrags für eine weitere Reiseleistung mit einem anderen Anbieter gezielt vermittelt, beispielsweise durch einen spezifischen Link im Buchungsprozess, und der zweite Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung des ersten geschlossen wird. Der Schutz für den Reisenden ist hier geringer als bei einer Pauschalreise.

Warum das wichtig ist

Für Gastgeber von Ferienunterkünften ist die Richtlinie relevant, da sie unbeabsichtigt zum Reiseveranstalter werden können. Wenn Sie Ihre Unterkunft zusammen mit einer anderen Leistung, wie einem Mietwagen, einem Skipass oder einer organisierten Tour, als Paket anbieten, fallen Sie unter das Pauschalreiserecht. Dies löst erhebliche Pflichten aus, darunter die Insolvenzabsicherung und die Haftung für alle Teilleistungen, was ein erhebliches finanzielles und rechtliches Risiko darstellt, wenn es nicht korrekt gehandhabt wird.

Beispiele

  • Pauschalreise: Ein Ferienhausvermieter bietet auf seiner Website ein "Wochenend-Special" an, das neben der Übernachtung auch einen Kochkurs und den Flughafentransfer zu einem Gesamtpreis enthält.
  • Verbundene Reiseleistung: Ein Gast bucht eine Ferienwohnung. Auf der Buchungsbestätigungsseite klickt er auf einen Link "Jetzt Mietwagen bei unserem Partner buchen" und schließt innerhalb von 24 Stunden einen Mietwagenvertrag ab.
  • Keine Pauschalreise: Ein Gastgeber listet auf seiner Website Empfehlungen für lokale Restaurants und Fahrradverleiher auf, ohne den Buchungsprozess zu vermitteln. Der Gast bucht diese Leistungen eigenständig und separat.
  • Pauschalreise durch OTA: Ein Reisender bucht auf einer Online-Reiseplattform (OTA) in einem einzigen Vorgang einen Flug und eine Ferienwohnung. In diesem Fall agiert die OTA als Reiseveranstalter.
  • Keine verbundene Reiseleistung: Ein Gastgeber schickt eine Woche vor Anreise eine E-Mail mit allgemeinen Tipps für die Region, inklusive Links zu Touranbietern, ohne dass eine gezielte Vermittlung im Buchungskontext stattfindet.

Offizielle Quellen und Referenzen

Häufige Fragen zu Pauschalreiserichtlinie und verbundene Reiseleistungen

Wann werde ich als Vermieter einer Ferienwohnung zum Pauschalreiseveranstalter?+
Sie werden zum Reiseveranstalter, wenn Sie Ihre Unterkunft mit mindestens einer weiteren wesentlichen Reiseleistung wie Transport oder einer touristischen Aktivität zu einem Gesamtpaket kombinieren. Dies gilt auch, wenn Sie die Leistungen zur separaten Auswahl, aber innerhalb eines einzigen Buchungsvorgangs anbieten. Entscheidend ist das Angebot einer vorab zusammengestellten Kombination, nicht nur eine lose Empfehlung. In Deutschland und Österreich gelten dann die strengen Regeln des BGB bzw. des PRG.
Was ist der Hauptunterschied zwischen einer Pauschalreise und verbundenen Reiseleistungen?+
Bei einer Pauschalreise gibt es einen einzigen Vertrag für ein Gesamtpaket oder eng verknüpfte Verträge über einen Anbieter. Sie haften für die gesamte Reise. Bei verbundenen Reiseleistungen schließen Gäste separate Verträge, wobei der erste Anbieter die zweite Buchung gezielt vermittelt. Der rechtliche Schutz ist hier geringer und beschränkt sich oft nur auf die Insolvenzabsicherung für die direkt an den Vermittler geflossenen Gelder, nicht auf die gesamte Leistungserbringung.
Gilt die EU-Pauschalreiserichtlinie auch für Vermieter in der Schweiz?+
Nein, die EU-Richtlinie gilt nicht direkt in der Schweiz. Die Schweiz hat jedoch ein eigenes, inhaltlich ähnliches Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG). Dieses Gesetz definiert Pauschalreisen und legt Pflichten für Veranstalter fest, die in der Schweiz tätig sind. Schweizer Gastgeber, die Reisepakete anbieten, müssen sich daher an die Vorgaben des schweizerischen PRG halten, nicht an die der EU-Richtlinie oder deren Umsetzungen in Deutschland und Österreich.
Welche Pflichten habe ich, wenn ich als Pauschalreiseveranstalter gelte?+
Sie müssen eine Insolvenzabsicherung nachweisen, zum Beispiel durch eine Versicherung oder Bankbürgschaft, um Kundengelder zu schützen. Zudem unterliegen Sie umfassenden Informationspflichten vor Vertragsabschluss mittels standardisierter Formblätter. Sie haften für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Paket enthaltenen Leistungen, auch wenn diese von Dritten erbracht werden. Diese Pflichten sind in Deutschland im BGB und in Österreich im PRG geregelt und mit erheblichem Aufwand verbunden.
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